Satzung People in Uniform E. V.

Präambel

Im Wissen um die Notwendigkeit von Menschen in sozialer Verantwortung, haben die Gründer diesen Verein ins Leben gerufen.

Dessen Zielsetzung ist es, eben diesen Menschen mit Achtung und Respekt entgegen zu treten. Ohne Ansehen der Person, in Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller und zu den Grundwerten der Charta der Vereinten Nationen, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie dem Grundgesetz der

Bundesrepublik Deutschland bekennend, will dieser Verein für ein respektvolles Miteinander eintreten und alle Maßnahmen fördern, die ein ebensolches Ziel verfolgen.

Diese Satzung gilt für alle Mitglieder gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „PEOPLE IN UNIFORM“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  • Er hat den Sitz in: Leegebruch.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der PEOPLE IN UNIFORM e.V., im Folgenden kurz „PIU“ genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des PIU ist, die Förderung des bürgerlichen Engagements zum Zwecke der Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes, der Rettung aus Lebensgefahr, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, um so zu einem respektvollen Umgang mit Personen in Uniform beizutragen.

Der Verein versteht unter Uniform die Arbeitskleidung von Menschen, die sich täglich für Sicherheit, Gesundheit und Ordnung national sowie international einsetzen. Die Ausübung muss nicht auf hoheitlichen Rechten beruhen und richtet sich nicht nach einer Pflicht zur einheitlichen Berufskleidung. Auch ist es nicht notwendig aktuell noch Teil dieser Berufsgruppe zu sein. Beispielhaft seien hier folgende Uniformträger genannt:

freiwillige/ehrenamtliche Hilfskräfte, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Militär, Pflege, Müllabfuhr, Justiz, Ordnungsamt, BAG, Zoll, THW, Bahn-, Luftverkehr und Schiffsverkehr sowie deren Bordpersonal, Medizin, Sicherheitsdienst, soziale Dienste

Hiervon umfasst sind vergleichbare Uniformträger anderer Länder. Der Verein beschränkt sich bei seiner Tätigkeit nicht auf das Bundesgebiet.

(2) PIU distanziert sich von jeglicher Form des Extremismus, Terrorismus, homophoben Einstellungen, Rassismus, Antisemitismus und weiteren Diskriminierungen. Der Verein ist unpolitisch und überkonfessionell. Unsere ehrenamtliche Arbeit basiert auf der freiheitlich demokratischen Grundordnung, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie den Grundwerten der Charta der Vereinten Nationen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Sensibilisierung des Bewusstseins, dass der Mensch hinter der Uniform nicht vergessen wird;
  • das Aufmerksam machen auf die persönlichen und beruflichen Interessen der angesprochenen Uniformträger. Für die Gesellschaft soll der Mensch hinter der Uniform in den Vordergrund rücken, um ihnen so ihre tägliche Arbeit mit dem Rückhalt aus der Gesellschaft zu ermöglichen.
  • die Zusammenarbeit mit Vereinen, NGO’s, Unternehmen und anderen Zusammenschlüssen mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, sowohl national als auch international;
  • Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die durch die Außenwirkung der Veranstaltung der Gesellschaft, die oben definierten Uniformträger näherbringen und damit zu mehr Respekt und Anerkennung ihnen gegenüber führen sollen;
  • das Gedenken der im Dienst verstorbenen Uniformträger und all derer die auf Grund ihrer Bereitschaft für Sicherheit, Gesundheit und Ordnung einzustehen ihr Leben ließen;
  • die Förderung des Dialogs unter den verschiedenen Uniformträgern;
  • die Beschaffung von Mitteln durch Spendenaktionen und die Weiterleitung derselben an andere in- und ausländische Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Respekts und der Anerkennung von Uniformträgern weltweit; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist;
  • Hilfe zur Selbsthilfe, für Uniformträger, die unter Anpassungsstörungen, Angstzustände und Depressionen, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder anderen psychischen Folgen durch ihren Einsatz für die Sicherheit, Gesundheit und Ordnung leiden und deren Angehörige;
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, um auf die berechtigten Interessen der oben genannten Uniformträger und deren Familien aufmerksam zu machen;
  • Betreuung und Unterstützung der oben genannten Uniformträger und deren Familien im Umgang mit Behörden und Ämtern, insbesondere nach Eintritt eines physischen, psychischen oder finanziell schädigenden Ereignisses;
  • Verbesserung bzw. Aufbau der Strukturen von Betreuung, Fürsorge und Versorgung, insbesondere für die oben genannten Uniformträger auch nach Beendigung des Berufs- , Freiwilligen- oder Ehrenamtsverhältnisses;
  • Vermittlung von externen Experten bei Bedarf, wie z.B.: Fachanwälten, Trauma-Therapeuten oder Arbeitsvermittlern;
  • Unterstützung und Betreuung betroffener Familien während stationärer Aufenthalte von Familienmitgliedern;
  • die Förderung und Durchführung von bildenden Veranstaltungen, die die oben genannten Uniformträger vorstellen und der Gesellschaft greifbarer machen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und juristische Person werden, die seine Ziele aus § 2 unterstützt und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.

(2) Die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.

(3) Der Verein besteht aus aktiven-, Ehren-, (sog. ordentliche Mitglieder) Jugend-, sowie Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die sich an interner und/oder an nach außen gerichteter Vereinstätigkeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Auf Vorschlag von Mitgliedern ernennt der Vorstand mit Zustimmung durch den PIU-Rat den Vorgeschlagenen zum Ehrenmitglied. Bei Ernennung muss das Ehrenmitglied das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben. Auf Grund seiner Stellung kann das Ehrenmitglied in den PIU-Rat gewählt werden. Jugendmitglieder sind minderjährige Mitglieder ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Fördermitglieder sind solche, die den Satzungszweck durch regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder durch regelmäßige oder unregelmäßige Geld-, Sach- oder Dienstleistungen unterstützen.

(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag ist in Textform einzureichen. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids Einspruch in Textform beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) Jugendmitglieder oder unter Betreuung Stehende, welche nur unter einem Einwilligungsvorbehalt geschäftsfähig sind, werden nur aufgenommen, wenn der gesetzliche Vertreter oder Betreuer einwilligt für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags und eventueller Gebühren gegenüber dem Verein gesamtschuldnerisch mit dem Mitglied zu haften. Der gesetzliche Vertreter, erteilt daher mit seiner Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag zum einen seine Einwilligung für dessen Aufnahme und akzeptiert zugleich die gesamtschuldnerische Haftung. Dem beschränkt Geschäftsfähigen oder unter Betreuung Stehendem, stehen die Mitgliedschaftsrechte zu, in die der gesetzliche Vertreter oder Betreuer eingewilligt hat.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstands folgenden Monats.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt durch ordentliche oder fristlose Kündigung;
  • Streichung von der Mitgliederliste;
  • Ausschluss aus dem Verein;
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  • automatisch durch: Eintritt der Geschäftsunfähigkeit beim Mitglied.

(8) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(9)  Das Mitgliedschaftsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

(10) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, an die zuletzt von ihm bekanntgegebene Adresse, länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der 2. Mahnung muss das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen worden sein.

(11) Der Ausschluss, endgültig oder auf Zeit, ist nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, durch Beschluss des Vorstands oder des PIU-Rats möglich. Handelt es sich bei der betreffenden Person um ein Vorstandsmitglied, obliegt die Entscheidung über den Ausschluss dem PIU- Rat. Über einen Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme gewährt worden ist. Gegen den in Textform zu fassenden und mit Gründen zu versehenen Ausschließungsbeschluss, kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen. Für den Beginn der Frist ist das Absenden des Beschlusses der maßgebliche Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Der Einspruch ist in Textform bei der Vertreterversammlung einzulegen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss bei der nächsten ordentlichen

Vertreterversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt die Frist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

Unabhängig von seiner Position kann ein Mitglied, welches durch das streitgegenständliche Verhalten betroffen ist, an dem Verfahren nicht mitwirken oder an Sitzungen teilnehmen, es sei denn es ist der Aufklärung dienlich. Das auszuschließende Mitglied sowie das vom Verhalten Betroffene ist in einer Sitzung nicht stimmberechtigt.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • wenn das Mitglied gegen die Satzung, insbesondere gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat;
  • wenn das Mitglied gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane mehrfach verstößt;
  • wenn das Mitglied einer Organisation beitritt, deren Werte und Ziele dem Zweck von PIU entgegenstehen oder gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen;
  • bei Verdacht auf extremistische Bestrebungen innerhalb einer Organisation, welche einen Beobachtungsvorgang und/oder ein Ermittlungsverfahren zur Folge haben;
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird;
  • ein Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers kann auch zum Ausschluss des Minderjährigen oder Betreuten führen;
  • grober Pflichtverstoß in der Position eines Vereinsorgans.

(12) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft für 1 Jahr ruhen lassen. Seine Mitgliedsrechte und -pflichten ruhen in dieser Zeit. Der Antrag ist in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zu erklären. Insgesamt kann ein Mitglied nicht mehr als zwei Jahre seine Mitgliedschaft ruhen lassen. Der Ausschluss des Mitglieds kann auch in dieser Zeit erfolgen.

(13) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Erkennungszeichen, Projektarbeit

(1) Erkennungszeichen des Vereins, welche dem Mitglied bei Eintritt oder während der Mitgliedschaft übergeben werden, sind nach Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzusenden. Im Falle des Ausschlusses dürfen darüber hinaus selbstständig erworbene Erkennungszeichen nicht weiterverwendet werden.

(2) Erkennungszeichen, welche dem Mitglied zur Vereinsarbeit übergeben werden, bleiben Eigentum des Vereins.

(3) Konzepte, die von einem Mitglied für die Vereinsarbeit geschrieben und zu Projekten umgesetzt werden, sind Konzepte des Vereins und werden nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter umgesetzt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge sowie eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand und der PIU-Rat durch gemeinsamen Beschluss. Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache, bei mehr als zwei Wahlmöglichkeiten eine relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein ermäßigter Beitrag und der Erlass der Aufnahmegebühr, sowie eine nachträgliche Herabsetzung beider Posten, können im Einzelfall vorgesehen werden. Der Interessent hat in diesem Fall einen in Textform gefassten und begründeten Antrag an den Vorstand zu richten. In diesem muss er darlegen, weshalb er nicht in der Lage ist den Beitrag und die Aufnahmegebühr in voller Höhe zu zahlen.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA- Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Gebühren teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren zulassen. Ein entsprechender Antrag ist in Textform einzureichen.

(3) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren zu Sorge. Im Falle eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitgliedes für die Dauer des Rückstandes.

(4) Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

(5) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt sich im Einzelfall durch Beschluss der Vertreterversammlung.

§ 7 Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der PIU-Rat,
  • die Vertreterversammlung,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)  Vorstandsmitglieder, Vertretung des Vereins

  • Der Gesamtvorstand (kurz: Vorstand) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu einem Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören. Des Weiteren müssen sie Uniformträger nach der unter § 2 verfassten Definition sein und mindestens zwei davon zum Zeitpunkt der Wahl einer solchen Gruppe angehören. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
  • Der Vorstand i.S.d. § 26 I 2 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.
  • Rechtsgeschäfte des Vorstands i.S.d. § 26 I 2 BGB mit einem Wert von 750€ oder mehr, die den Verein verpflichten und nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen, sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des PIU-Rats schriftlich erteilt wurde. Hiervon erfasst sind sowohl die Veräußerung als auch die Belastung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
  • Der Vorstand ist verpflichtet bei allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des PIU-Rats einzuholen. Dies betrifft insbesondere die Erteilung von Aufträgen, Vollmachten sowie Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(2) Wahl, Amtsdauer

  • Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand hat eine Amtsdauer von 5 Jahren. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlmöglichkeiten mit relativer, Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein Ersatzmitglied aus dem PIU-Rat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  • Das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  • Die gewählten Vorstandsmitglieder teilen sich selbst die Vorstandspositionen zu.
  • Die Abberufung des Vorstandes ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Verein die Beibehaltung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht zuzumuten ist. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Mit der Abberufung und dem Erlöschen des Vorstandsamts ist ein etwaiger geschlossener Dienstvertrag beendet.
  • Außer durch Abberufung ist das Vorstandsamt durch Rücktritt beendet. Die Rücktrittserklärung hat in Textform gegenüber einem noch amtierenden Vorstandsmitglied zu erfolgen.

(3) Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlussberichts;
  4. er ist für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und zusätzlich einer Directors & Officers (D&O) Versicherung zuständig;
  5. der Vorstand kann einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellen und wieder abberufen. Es kann sich hierbei auch um einen hauptamtlichen Mitarbeiter handeln. Sein Zuständigkeitsbereich wird in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der besondere Vertreter ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist der besondere Vertreter nur im Einzelfall mit durch den Vorstand erteilter Vollmacht befugt;
  6. der Vorstand wird ermächtigt, zum allgemeinen Tagesgeschäft verbindliche Ordnungen zu erlassen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung;
  7. Abschluss und Kündigung von Dienst-/Arbeitsverträgen;
  8. Benennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern mit Zustimmung des PIU-Rats.

Dem Vorstand ist es bei Gründung und Eintragung des Vereins im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts gestattet, von diesem angeregte Beanstandungen des Wortlauts der Satzung nachzukommen und entsprechend zu ändern.

(4) Vorstandssitzungen, Beschlussfassung

  • Der 1. Vorsitzende lädt unter Nennung der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen, welche nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands stattfinden. Diese werden als Videokonferenz oder persönliche Treffen abgehalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen, wenn dies zur Erledigung eines Tagesordnungspunktes nützlich ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlmöglichkeiten mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Dieser bestimmt die Art der Abstimmung. Beschlüsse des Vorstandes sind in Textform im Sinne eines Ergebnisprotokolls festzuhalten. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Sitzungsleiters und des Protokollführers, Zahl der teilnehmenden Mitglieder, Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Im Einzelfall kann der Sitzungsleiter anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail als Onlineabfrage erfolgt. Der Sitzungsleiter legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail beantragen. Die E- Mail gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.
  • Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind.
  • Ist sich der Vorstand bei einem Tagesordnungspunkt uneinig gilt dieser nicht als abgelehnt. Es ist der PIU-Rat hierzu anzuhören und bei der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung erneut abzustimmen.

(5) Vergütung

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Hierüber entscheidet die Vertreterversammlung.

§ 9 PIU-Rat

(1) Der PIU-Rat besteht aus den Gründungsmitgliedern des Vereins sofern sie nicht im Vorstand sind. Sollte ein Mitglied aus dem PIU-Rat ausscheiden, ohne in den Vorstand gewählt worden zu sein, kann an die Stelle des Ausscheidenden ein von ihm vorgeschlagenes Ehrenmitglied treten. Dieses muss von den übrigen PIU-Ratsmitgliedern einstimmig angenommen werden. Der Ausscheidende hat hierbei kein Stimmrecht. Es können bis zu 3 Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.

(2) Der Leiter des PIU-Rats wird aus seiner Mitte mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlmöglichkeiten mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Aufgabe des PIU-Rats ist es, den Gründungsgedanken des PIU bei Entscheidungen im Vereinsleben zu bewahren. Daneben hat er die Funktion einer Kontrollinstanz bei finanziellen Entscheidungen des Vorstands. Neben dem ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben, berät er den Vorstand und die Vertreterversammlung in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Sämtliche Projekte mit Außenwirkung sind nur mit Einwilligung des PIU-Rats durchzuführen.

(4) Der PIU-Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die unter § 8 (4) genannten Vorschriften sind entsprechend auf den PIU-Rat anzuwenden.

(5) Der PIU-Rat ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Vertreterversammlungen einzuladen. In den Sitzungen hat der PIU-Rat eine beratende Funktion. Bei Angelegenheiten die den Gründungsgedanken des Vereines betreffen, hat der PIU-Rat ein Veto-Recht. Das Veto muss innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung mit schriftlicher Begründung dem betreffenden Organ übersandt werden.

(6) Der PIU-Rat hat gegenüber dem Vorstand kein Weisungsrecht. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann der PIU-Rat Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

§ 10 Vertreterversammlung

Sobald der Verein 50 Mitglieder hat, wird der Vorstand die Vertreterversammlung anstelle der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins einsetzen, welche die Mitgliederversammlung ablöst.

(1) Einberufung

  • Die ordentliche Vertreterversammlung ist einmal jährlich, möglichst im letzten Quartal von dem 1. Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einberufung wird der Versammlungsort und -zeit bestimmt. Diese werden als Videokonferenz und/oder persönliche Treffen abgehalten.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Vertreter schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Vertreterversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Vertreterversammlung.
  • Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt per E-Mail in Textform mit einer Frist von 4 Wochen. Sie muss die Angabe einer vorläufigen Tagesordnung enthalten. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch durch Briefpost erfolgen, soweit ein Vertreter dies schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Einladung per E-Mail nicht möglich ist. In beiden Fällen beginnt der Fristlauf mit Absendung der Einladung.
  • Vertreter können die Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte ergänzen. Dies muss innerhalb einer Woche nach der Einberufung in Textform unter Nennung der ergänzenden Punkte beim Vorstand beantragt werden. Danach können keine Anträge, auch keine Dringlichkeitsanträge, mehr gestellt werden. Die geänderte Tagesordnung muss den übrigen Vertretern unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bis zur Vertreterversammlung zugegangen sein. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
  • Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Mitglied der Vertreterversammlung sein.
  • Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Aufgabenbereich

Die Vertreterversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

b)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

c)  Entlastung des Vorstands,

d)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e)  Änderungen der Satzung,

f)  Auflösung des Vereins,

g) Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags und über den Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

Die Vertreterversammlung hat gegenüber dem Vorstand Weisungsrecht im Rahmen ihres Aufgabenbereiches. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Vertreterversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Vertreterversammlung einholen.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung

  • Die Vertreterversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Vertreterversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand gemeinsam mit dem PIU-Rat im Voraus.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Vertreterversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Im Falle einer Videokonferenz gilt dann das Verfahren zur Onlineabfrage des Vorstands.
  • Jeder Vertreter hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
  • Die Vertreterversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlmöglichkeiten mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  • Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll im Sinne eines Ergebnisprotokolls zuführen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Vertreter, Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  • Beschlüsse der Vertreterversammlung sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

(4) Wahl, Amtsdauer

Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Die jeweils amtierenden Vertreter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie ihr Amt angetreten haben. Scheidet ein Vertreter während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlmöglichkeiten mit relativer, Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein Ersatzmitglied aus dem PIU- Rat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Das hinzu gewählte Vertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen. Für die Abberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds.

§ 11 Mitgliederversammlung

Bis die Vertreterversammlung die Mitgliederversammlung als oberstes Organ ablöst, gelten für sie die zur Vertreterversammlung aufgeführten Vorschriften sowie deren Geschäftsordnung, soweit im Folgenden keine speziellen Regelungen genannt werden. Insbesondere die Regeln zur Stimmabgabe von Minderjährigen und unter Betreuung Stehender sind zu beachten. Ab dem Tag der Ablösung gelten die folgenden Vorschriften.

  • Einberufung
    • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre, möglichst im letzten Quartal durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Sie findet in Form einer Onlineabfrage statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-MailAdresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch durch Briefpost erfolgen, soweit ein Mitglied dies schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Einladung per E-Mail nicht möglich ist. In beiden Fällen beginnt der Fristlauf mit Absendung der Einladung. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. In der Einladung ist das Abstimmungsverfahren zur Wahl der Vertreter sowie die Frist, in der die Abstimmung zu erfolgen hat zu nennen. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Aufgabenbereich

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Wahl ihrer Vertreter für die Vertreterversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung hat gegenüber der Vertreterversammlung kein Weisungsrecht. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Vertreterversammlung fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen. Die Vertreterversammlung kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(3) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.    Die Wahl der Vertreter erfolgt durch eine Onlineabfrage, entweder per E- Mail oder durch Verwendung entsprechender Programme. Das aktive Wahlrecht steht jedem Mitglied zu. Die Stimmabgabe durch einen Minderjährigen oder eines unter Betreuung Stehenden erfolgt durch ihn selbst. Der gesetzliche Vertreter bzw. Betreuer erteilt seine Einwilligung hierzu in dem Aufnahmeformular.

2.    Das passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, die mindestens zwei Kalenderjahre dem Verein angehören. Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder der Vertreterversammlung nach der Gründung des Vereins. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. PIU-Ratsmitglieder können keine Vertreter sein. Ist ein Ehrenmitglied Vertreter und wird dieses in den PIU-Rat gewählt, übernimmt sein Vertreter. Bis zur Übergabe seines Vertreteramtes ruhen seine Pflichten im PIU-Rat.

3.    Die Mitglieder erhalten durch die Onlineabfrage die Möglichkeit zur Gesamtwahl. Hierfür lassen sich Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder durch vorherige Abfrage aufstellen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Kandidaten als Vertreter zur Wahl stehen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Pro Kandidat kann nur einmal abgestimmt werden. Die Mitglieder wählen für je angefangene 10 Mitglieder einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten.

4.    Für die Zahl der Mitgliedervertreter ist die vom Vorstand festzustellende Mitgliederzahl am 01. Januar maßgebend, welcher der Wahl vorausgeht.

5.    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

6.    Der Beschluss der Mitgliederversammlung zum Wahlergebnis ist in Textform im Sinne eines Ergebnisprotokolls festzuhalten. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person desjenigen, welcher die Mitgliederversammlung einberufen hat, Zahl der Teilnehmer der Abstimmung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und das für die Abstimmung bestimmte Verfahren.

§ 12 Vereinsabteilungen

Für die im Verein ausgeübten Tätigkeiten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 13 Änderung des Zwecks, Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen kann in der Vertreterversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Im Übrigen sind die Vorschriften über die Vertreterversammlung anzuwenden.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit der in der Vertreterversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.

(2) Sofern die Vertreterversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des PIU an den „Bund Deutscher Einsatz Veteranen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

Anmerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern, ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.01.2020 beschlossen und tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.